Leider verhalten sich einige Anrainer genau gegenteilig, wie es die Gesetzgebung vorsieht. Und leider sind diesbezüglich wieder Beschwerden eingegangen. Das Ausbringen von Schnee auf Gehsteige, sowie auf die Landes- und Gemeindestraßen ist strengstens verboten. Aus rechtlichen Gründen, und aus Gründen der Sicherheit ist die Gemeinde Tux verpflichtet, Verstöße und Verfehlungen zu melden und zur Anzeige zu bringen. Damit es nicht soweit kommt, appellieren wir an alle Betroffenen, die Gesetzgebung zu respektieren und einzuhalten. Zur weiteren Information übersenden wir euch den Auszug aus dem GR Protokoll vom 01. Juli, in welchem dieses Thema behandelt wurde.
Gemeinderat Sitzung vom 01.07.2019, Punkt 4:
Ausschuss für Straßen, Wege und Verkehr: Vorlage des Sitzungsprotokolls vom 24.05.2019, Punkt 3, Besprechung mit den Schneeräum-Dienstleistern:
Die Dienstleister und Mitarbeiter der Gemeinde berichten von einem sehr intensiven Winter und einem grundsätzlich guten Ablauf im gesamten Gemeindegebiet. Folgenden Probleme sind aufgetreten:
Anrainerbeschwerden wegen Räumarbeiten in Nachtstunden:
Hierzu erklären die Anwesenden, dass es keine Alternative gibt. Der Räumdienst ist schon aus Sicherheitsgründen dazu verpflichtet. Jeder Gemeindebürger erwartet geräumte Straßen am Morgen. Es ist nicht möglich, alle Straßen, Gehsteige und Plätze gleichzeitig zu räumen. Jedem Bürger sollte klar sein, dass ein so umfangreicher Service, nicht in allen Gemeinden selbstverständlich ist. Die Leistungen in den vergangenen Jahren wurden stetig ausgeweitet und verbessert.
Der Ausschuss bedankt sich bei den Fahrern und den großartigen Einsatz in diesem starken Winter und für die Bereitschaft, in den Nachtstunden zu arbeiten. Eine Beeinträchtigung in den Nachstunden lässt sich leider nicht vermeiden, ist aber in Anbetracht der Vorteile zumutbar.
Gehsteige werden von Anrainern nach erfolgter Räumung mit Schnee überhäuft:
Die Vorgangsweise einiger Anrainer stellt nicht nur eine Mehrarbeit für die Mitarbeiter und Dienstleister dar, sondern verursacht zusätzliche Kosten für die Gemeinde. Die Straßenverkehrsordnung sieht unter § 93 vor, dass ein Gehsteig von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden muss. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Eine Regelung sieht zudem vor, dass jeder Grundbesitzer den Schnee auf eigenem Grund lagern, oder selbstständig entsorgen, bzw. entsorgen lassen muss. Das Ablagern oder hinausbringen von Schnee auf den Gehsteig ist unzulässig, sowie moralisch und sicherheitstechnisch bedenklich.
Der Ausschuss schlägt vor, dass Verfehlungen dieser Art unverzüglich zu melden und zu dokumentieren sind. Die Gemeinde wird gegebenenfalls Schritte gegen die betreffenden Grundeigentümer einleiten.
Wunschräumungen zu bestimmten Zeiten:
Der Ausschuss schlägt vor, dass Schneeräumungen verrechnet werden, wenn sich der Grundeigentümer bestimmte Zeiten zur Schneeräumung wünscht.
Für allfällige Fragen und Anregungen stehe ich gerne zur Verfügung.
Euer Bürgermeister Simon Grubauer